Wappen von Wedtlenstedt


Satzung des Vereins

Internetverein Wedtlenstedt e.V.



§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


1.1 Der Verein führt den Namen Internetverein Wedtlenstedt e.V..
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist nachzuweisen.
1.4 Der Verein hat seinen Sitz in 38150 Vechelde - Gemeindeteil Wedtlenstedt.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit


2.1

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sondern ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung der Einwohner der Ortschaft Wedtlenstedt auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Nutzung des Internets. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen ortsansässigen als besonders förderungswürdig anerkannten Körperschaften und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Weiterbildung der Kirchengemeinde, der Schule, den Einrichtungen der Jugendpflege, der Heimatpflege, dem Altenkreis, der Frauenhilfe, dem Sportverein MTV Wedtlenstedt, dem Wedtlenstedter Schützenverein usw. im Umgang mit Computern und bei deren Internetdarstellungen sowie der Sammlung und Pflege von heimatbezogenen Informationen.

2.3

Der Verein muss sich mit seiner Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem oder sittlichen Gebiet beschränken. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.5

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.



§ 3
Mitgliedschaft


3.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zweck der Mitgliedschaft darf allein nur die Förderung des Vereinszwecks nach § 2 Abs.1 und 2 der Satzung sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender, formloser Aufnahmeantrag. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, Gründe müssen nicht mitgeteilt werden, kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3.2

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er bedarf der Schriftform.

3.3

Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so kann es nach Anhörung vom Vorstand mit Dreifünftelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.4

Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. Juristische Personen müssen dem Verein gegenüber eine vertretungsberechitgte natürliche Person benennen.



§ 4
Mittel des Vereins


4.1

Der Verein verrichtet seine Aufgaben aus Beiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden und Zuschüssen.



§ 5
Mitgliedsbeiträge


5.1

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Regelmitgliedsbeitrag. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.2

Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschliesslich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 3 Abs. 3 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.



§ 6
Organe des Vereins


6.1

Die Organe des Vereins sind
      a)  die Mitgliederversammlung
      b)  der Vorstand
      c)  der Arbeitskreis Systemadministratoren



§ 7
Mitgliederversammlung


7.1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

7.2

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies mindestens von 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand beschlossen wird.

7.3

Die Mitgliederversammlung beschliesst über
      a)  den Bericht des Vorstandes
      b)  die Entlastung des Vorstandes
      c)  die Neuwahl des Vorstandes
      d)  die Wahl der Kassenprüfer/innen
      e)  Satzungsänderungen
      f)  Auflösung des Vereins



§ 8
Vorstand


8.1

Der Vorstand besteht aus
      einem/einer Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden:
      einem/einer 2. Vorsitzenden
      einem/einer Web-Master/in
      einem/einer Schatzmeister/in
      einem/einer Schriftführer/in

8.2

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

8.3

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
      dem/der 1. Vorsitzenden         ersatzweise dem/der 2. Vorsitzenden
      dem/der Schatzmeister/in       ersatzweise dem/der Web-Master/in.



§ 9
Arbeitskreis Systemadministratoren


9.1

Der Arbeitskreis Systemadministratoren wird durch den/die Web-Master/in geführt.

9.2

Der Vorstand benennt die weiteren Mitglieder des Arbeitskreises Systemadministratoren und regelt deren Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten. Der Arbeitskreis Systemadministratoren berät den Vorstand in künstlerischen, inhaltlichen und technischen Dingen zur Erreichung der Ziele des Vereins und führt diese eigenständig aus.

9.3

Der Arbeitskreis Systemadministratoren benennt zwei stellvertretende Web-Master/innen.

9.4

Der/die Web-Master/in und die zwei stellvertretenden Web-Master/innen bilden den Führungskreis Systemadministratoren.



§ 10
Verfahren für die Mitgliederversammlung


10.1

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres ein.

10.2

Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

10.3

Stimmberechtigt ist, wer das 16 Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der Mitglieder stets beschlussfähig.

10.5

Jede/r Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen 2 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden.

10.6

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Die Auflösung des Vereins ist mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

10.7

Wahlen sind dann geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt.

10.8

Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.



§ 11
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes


11.1

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2

Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch die/den 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch eine/einen der stellvertretenden Vorsitzenden. Zu diesen Vorstandssitzungen ist der Führungskreis Systemadministratoren einzuladen. Der Führungskreis Systemadministratoren hat bei der Festlegung der Arbeitsgebiete und Zuständigkeiten für den Arbeitskreis Systemadministratoren volles Stimmrecht.

11.3

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn windestens 3/5 seiner Mitglieder anwesend sind.



§ 12
Kassenprüfung


12.1

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vorstandes laufend auf rechnerische Richtigkeit zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen bei Richtigkeit der Kassengeschäfte Antrag auf Entlastung des Vorstandes.



§ 13
Haftung


13.1

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.



§ 14
Auflösung des Vereins


14.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, ist der geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

14.2

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

14.3

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller bestehenden Verbindlichkeiten an den MTV Wedtlenstedt 1950 e.V. mit der Bestimmung, das Vermögen für den steuerbegünstigten Zweck zu verwenden.



§ 15
Inkrafttreten


15.1

Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 7. September 2001 beschlossen.



Peter Böttcher    Frank Brandes    Michael Hirthe     Horst Kablau    Dr. Wolfgang Paul

Michael Schilling    Mirko Seckelmann




 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig am 15. Mai 2002 unter der Vereinsnummer: VR 4144